Diese Fristen und Änderungen sind für Landwirtinnen und Landwirte im Februar 2025 wichtig:
Ab jetzt streifenförmige Ausbringung von Wirtschaftsdünger: Sperrfrist endet
Zum 1. Februar endet die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Wenn die Witterung passt, fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen.
Die Aufhebung der Sperrfrist betrifft nicht nur die organischen Dünger wie Gülle, Mist, Kompost oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.
Der 1. Februar 2025 bringt außerdem einige bundesweit geltende Neuheiten beim Düngen mit sich. So ist nun auch auf Grünland nur noch bodennahes und streifenförmiges Ausbringen von Gülle und andere organischen bzw. Organisch-mineralischen Dünger erlaubt.
Auf unbestelltem Ackerland verkürzt sich der Einarbeitungszeitraum für organische Dünger nun von vier auf eine Stunde nach dem Ausbringen.
Zudem erhöhen sich die N-Mindestwirksamkeiten für die Ausnutzung des Stickstoffs bei den meisten organischen Dünger nun um jeweils 10 Prozentpunkte.
Weitere Informationen gibt es hier:
GAP: Pflugverbot auf Erosionsflächen endet
Zum 15. Februar endet auf einigen Ackerflächen mit Erosionsstatus das Pflugverbot. Betroffen sind von Wassererosion bedrohte Ackerflächen der Gefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2. Das Pflugverbot bestand dort seit dem 1. Dezember und beruht auf dem GLÖZ-5-Standard für Erosionsflächen, den Betriebe einhalten müssen, die 2025 einen Agrarantrag stellen.
Seit Jahresbeginn 2025 dürfen Öko-Betriebe beim Anbau früher Sommerkulturen, ausgenommen Reihenkulturen, auf KWasser1- und KWasser2-Ackerflächen allerdings auch eine raue Winterfurche anlegen.
Weitere Informationen zum GAP-Agrarantrag 2025 gibt es hier:
Betriebliche Therapiehäufigkeit von Antibiotika dokumentieren
Milchvieh-, Sauen- und Hühnerhalter müssen Antibiotikabehandlungen in der staatlichen Antibiotika-Datenbank (TAM) registrieren. Die Tierärzte müssen die Abgabe von Antibiotika für alle Betriebsgrößen melden.
Zum 15. Februar werden die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht – sowohl auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als auch in der TAM-Datenbank - top agrar berichtete hier: BVL veröffentlicht bundesweite Antibiotika-Kennzahlen. Das BVL errechnet aus allen meldepflichtigen Antibiotikaverbräuchen des Vorjahrs den Median (Kennzahl 1) und das 3. Quartil (Kennzahl 2). Diese gelten dann für ein Jahr.
Bis zum 1. März müssen Tierhalter die betriebliche Therapiehäufigkeit vom zweiten Halbjahr des Vorjahres dokumentieren und mit der jährlichen, bundesweiten Antibiotika-Kennzahl vergleichen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren. Betriebe, die die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen (Frist 1. April).
Weitere Informationen:
Anträge für Arbeitsschutzmaßnahmen bei der SVLFG stellen
Landwirte, die mehr in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz investieren, können Unterstützung von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erhalten. Ab dem 1. Februar stellt die SVLFG 1,2 Mio. € dafür zur Verfügung.
Die Antragsformulare stehen je nach Förderbeginn zum 1. Februar bzw. 1. März jeweils ab 12:00 Uhr zur Verfügung. Anträge und später die Rechnungen können Landwirtinnen und Landwirte ausschließlich über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen.
Gefördert werden zum Beispiel Fang- und Behandlungsstände für Rinder, Kälberfangkörbe, Höhensicherheitsgeräte, Atemschutzgeräte oder funkgesteuerte Fällkeile.
Die Aktion endet, wenn die Fördersumme aufgebraucht ist, spätestens am 30. November 2025.
Weiter Informationen gibt es hier:
Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen sinkt
Privathaushalte und kleine Gewerbebetriebe können den überschüssigen Strom, den sie mit einer Photovoltaikanlage produzieren und nicht selbst verbrauchen, in das öffentliche Stromnetz einspeisen und erhalten dafür eine Einspeisevergütung. Diese sinkt für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Februar 2025 in Betrieb genommen werden:
für Photovoltaikanlagen bis 10KWp von 8,03 Cent/kWh auf 7,94 Cent/kWh,
für Photovoltaikanlagen bis 40KWp von 7,5 Cent/kWh auf 7,1 Cent/kWh.
Die Preisanpassung wird immer halbjährlich durchgeführt. Zuletzt sank die Vergütung im August von 8,11 Cent auf 8,03 Cent pro Kilowattstunde.
Für Betreiber von bereits installierten Solaranlagen ändert sich nichts. Nachdem eine Anlage in Betrieb genommen wurde, bleibt die Einspeisevergütung 20 Jahre lang gleich.
Neue Meldepflicht für Photovoltaikanlagen
Ab dem 1. Februar neu angeschlossene Photovoltaikanlage müssen im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (Zerez) eingetragen werden. Die Eigentümer der PV-Anlage müssen die Anlage im Marktstammdaten registrieren und dazu die Zerez-ID für Wechselrichter und gegebenenfalls Speicher angeben.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2023
Wer seine Steuererklärung mit Einkünften aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne einen Steuerberater macht, muss seine Steuererklärung von 2023 bis zum 28.02.2025 abgeben. Bei Übernahme durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verlängert sich die Abgabefrist für die Erklärung für 2023 bis zum 31.10.2025.
Für die Steuererklärungen von 2024 gelten ab 2025 wieder die regulären Abgabefristen. Die mit der Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen sind nun vorbei. Für Land- und Forstwirte, die nicht steuerlich beraten sind, endet die Frist für die Steuererklärung von 2024 am 2.2.2026. Land- und Forstwirte mit Steuerberater müssen diese erst am 30.9.2026 abgeben.
Jahresmeldung zur Sozialversicherung für Mitarbeiter machen
Für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten. Die Meldung muss bis zum 15. Februar eingereicht werden.
Zulagen-Bescheid der Riester-Rente unter die Lupe nehmen
Anfang des Jahres bekommen Sie von Ihrem Riester Anbieter bzw. der Zulagenstelle folgende Unterlagen: Eine Übersicht über die Entwicklung des Vertrages und den Zulagenbescheid nach §92 EStG für das vergangene Jahr mit den Altersvorsorgebeiträgen sowie den erhaltenen und zurückgebuchten Zulagen.
Den Zulagenbescheid sollten Sie genau unter die Lupe nehmen. So passiert es immer wieder, dass beantragte Zulagen erst aufs Konto fließen, dann aber (oft Jahre später) wieder zurückgebucht werden – z.B. wenn keine Erziehungszeit bei der Rentenversicherung beantragt wurde, wenn die beantragende Mutter nicht kindergeldberechtigt ist oder ein Landwirt bzw. dessen Ehefrau den Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Förderberechtigung nicht angegeben hat.
Sie können die Zulagen in solchen Fällen aber wiederbekommen! Dafür müssen Sie über Ihren Anbieter innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Bescheides einen formlosen Festsetzungsantrag bei der Zulagenstelle einreichen.
Radikalschnitte für Bäume und Hecken noch bis Ende Februar erlaubt
Wer Sträucher oder Hecken oder auch Laub- und Nadelbäume zurückschneiden oder gleich komplett entfernen möchte, der muss im Februar zur Tat schreiten. Denn Radikalschnitte sind gemäß § 39 im Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten, um brütende Vögel und ihre Nester zu schützen. Im Gegensatz dazu sind Form- und Pflegeschnitte das ganze Jahr über gestattet.
Sie wollen keine Frist verpassen? Wir haben alle Fristen für Landwirte nach Monaten sortiert: