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Start in Güllesaison 2025: Das sollten Landwirte beachten

Das Ende der Güllesperrfrist rückt näher. Bei wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden müssen Gespanne auf dem Hof bleiben. Dieses Jahr machen wieder nasse Flächen zu schaffen.

Lesezeit: 4 Minuten

Zum ersten Februar endet diese Woche die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Bei passender Witterung fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Wo Gülleläger nicht abgedeckt oder an die Hof- und Silo­plattenentwässerung angeschlossen sind, nehmen die Nie­derschlagsmengen der vergangenen Wochen und Monaten viel Lagerraum in Anspruch. Viele Landwirte warten auf die passenden Bedingungen.

Bodenverhältnisse sind entscheidend

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger, so die Bayrische Landesanstalt.

Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.

  • Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: Z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.

  • Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.

  • Der Boden muss völlig frostfrei sein: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.

Neues im Düngejahr 2025

Wer organische und organisch-mineralische Dünger ausbringt, muss auf dem Acker eine Einarbeitungsfrist beachten. Ab 1. Februar 2025 verkürzt sich dieser vorgeschriebene Einarbeitungszeitraum auf eine Stunde nach Beginn des Ausbringens (vorher vier Stunden).

Auch auf Grünland muss man alle flüssigen, organischen Düngemittel nun bodennah und streifenförmig ausbringen.

  • Streifenförmig“ bedeutet, dass mindestens 50 % der Fläche nicht mit dem Dünger benetzt ist. Der Streifen selbst darf maximal 25 cm breit sein.

  • „Bodennah“ bedeutet, dass das Ausbringorgan – also z. B. der Schleppschlauch – nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein darf.

Erlaubte emissionsarme Techniken sind etwa Schleppschuhverteiler, Schleppschlauchverteiler und Injektion. In einigen Bundesländern gelten unter gewissen Umständen Ausnahmen von dieser Regel. Eine Ausnahme für den Breitverteiler gilt auch noch auf unbestelltem Ackerland, sofern der Wirtschaftsdünger innerhalb des vorgeschriebenen Einarbeitungszeitraum von einer Stunde eingearbeitet wird.

Mindestwirksamkeiten auf Grünland

Zudem gelten für viele Wirtschaftsdünger nun höhere Mindestwirksamkeiten auf dem Grünland. Ab 2025 sind nun folgende Mindestwirksamkeitenbei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen:

  • Rindergülle 60 % (statt 50%)

  • Schweinegülle 70 % (statt 60 %)

  • Mischgülle Rind/Schwein 65 % (statt 55 %)

  • flüssiger Gärrest 60 % (statt 50 %).

Verschobene Sperrfristen beachten

Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben. Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten ist nicht möglich.

Zusätzliche Regeln in Landesdüngeverordnungen

Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten.Besonderheiten in Ihrem Bundesland entnehmen Sie der jeweiligen Landesdüngeverordnung bzw. der zuständigen Landwirtschaftskammer/Landesanstalt:

Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und führen zu förderrechtlichen Sanktionen.

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