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Sicherheit auf dem Hof: Wann und wo die Videoüberwachung erlaubt ist

Wer sich nicht nur gegen Diebstahl, sondern auch rechtlich absichern will, kommt am Thema Datenschutz nicht vorbei. Rechtsanwalt Dr. Lennart Schmitt weiß, was Landwirte beachten sollten.

Lesezeit: 6 Minuten

Um eine sichere Videoüberwachung des Betriebes zu gewährleisten - etwa um Diebe vom Hofladen oder Unbefugte vom Viehbestand abzuschrecken - sollten Sie sicherstellen, ob die Kameras so wirklich rechtskonform sind. Denn eine Videoüberwachung greift gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten ein. Hintergrund ist, dass jeder Mensch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat. Folglich darf er sich in der Öffentlichkeit frei bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit einer Kamera beobachtet wird. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Interview mit Dr. Lennart Schmitt, Syndikus Anwalt des Bauernverbandes Schleswig-Holstein.

Datenschutz beim Kameraeinsatz auf dem Hof

Muss für den Kameraeinsatz auf dem Hof ein konkreter Anlass vorliegen?

Schmitt: Der Betreiber muss ein berechtigtes Interesse an der Überwachung haben. Eine Videoüberwachung „ins Blaue“ oder aus reiner Neugier ist nicht zulässig. Allerdings ergeben sich aus der abstrakten Gefährdungslage im ländlichen Raum - darunter fallen Tierschutzgründe im Stall, zunehmende Einbrüche, hohe Sachwerte, Gefahr durch eindringende Tierrechtsaktivisten und Sicherheitsvorgaben für Lager – und Produktionsbereiche – hinreichende rechtfertigende Gründe für Landwirte, ihre Gebäude, Fahrzeuge, Betriebsmittel und Tiere zu überwachen. Ein weiterer Punkt ist die Interessenabwägung. Das heißt: Die Rechte der gefilmten Personen dürfen nicht überwiegen. Es darf außerdem keine milderen Mittel geben, um das Ziel zu erreichen, z. B. wenn eine intensivere Beleuchtung oder Sicherheitsschlösser ausreichen würden.

In welchen Bereichen ist die Videoüberwachung erlaubt?

Schmitt: Insgesamt gilt, dass die Überwachung einzelner Bereiche weniger Begründungsaufwand erfordert, als eine weiträumige Überwachung des Betriebes. Der Einzelfall entscheidet, ob die Videoüberwachung in dem betroffenen Bereich üblicherweise akzeptiert wird oder nicht. Daraus ergibt sich eine Abstufung:

  • Klar verboten sind Videoaufnahmen in intimen Bereichen wie Toiletten und Wohnungen. Auch dort, wo Kinder erfasst werden, z. B. beim Reitunterricht, ist die Videoüberwachung untersagt.

  • Im Hofcafé oder anderen gastronomischen Bereichen darf in der Regel nicht oder nur in engen Ausnahmen gefilmt werden.

  • Strengeren Voraussetzungen unterliegt die Überwachung von Innenbereichen wie Reithallen, Werkstätten oder Verkaufsflächen. Dies sollte nur in Ausnahmefällen, z. B. bei gehäuftem Diebstahl, in Erwägung gezogen werden.

  • Im Normalfall ist es zulässig, wenn in Eingangsbereichen, wie in der Hofeinfahrt oder in Eingängen zum Hofladen, eine Zutrittskontrolle durch Videoüberwachung erfolgt.

Tipps für den Einsatz von Wildkameras gegen den Wolf

Was gilt beim Einsatz von Wildkameras, etwa zur Überwachung von Weidetieren in Wolfsgebieten?

Schmitt: Grundsätzlich dürfen die aufgenommenen Areale nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinausreichen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn öffentliche Flächen unausweichlich einbezogen werden müssen - wie bei der Hofausfahrt, oder der Überwachung von Feldern bzw. Weiden. Das Anbringen einer Wildkamera auf eigenen Flächen ist erlaubt, es kommt aber auf die technischen Einstellungen an. Die Kamera sollte auf möglichst kleine, räumlich abgeschlossene Bereiche gerichtet sein. Filmt sie dabei einen Wanderweg oder in einen Wald hinein, werden die Rechte der betroffenen Personen eher stark beeinträchtigt.

Wichtig ist, dass die Kamera so installiert ist, dass ausschließlich Tiere gefilmt werden – idealerweise durch eine niedrige Platzierung in Kniehöhe.  Zudem sollte die Kamera auf den Boden gerichtet, in geringer Auflösung eingestellt und auf Einzelbilder mit zeitlichem Abstand begrenzt sein. Bei nächtlicher Tierbeobachtung sollte sie tagsüber deaktiviert werden.

Muss man auf die Kameras hinweisen?

Schmitt: Für jeden überwachten Bereich müssen gut lesbare, „ins Auge fallende“ Hinweisschilder angebracht werden. Am besten eignet sich eine Tafel auf Augenhöhe unmittelbar vor dem überwachten Bereich. Folgende Informationen müssen in klarer und einfacher Sprache aufgeführt sein: der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Zweck der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer. Aufgrund der DSGVO müssen Unternehmen in einem Verzeichnis wesentliche Angaben zur Datenverarbeitung aufführen. In diesem ist die Videoüberwachung zu protokollieren. Der Bauernverband Schleswig-Holstein hält vorgefertigte Muster für diese Dokumentationspflichten bereit.

Hinweisschild zum herunterladen

Eine empfehlenswerteste Vorlage für ein solches Hinweisschild bietet die Seite der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.

Hier können Sie das Hinweisschild downloaden.

Die Speicherdauer von Videoaufnahmen beachten

Sind Tonaufnahmen erlaubt?

Schmitt: In der Regel sind Tonaufzeichnungen für den gewünschten Zweck nicht nötig und könnten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sogar einen Straftatbestand darstellen. Vorsorglich sollte eine Audiofunktion daher deaktiviert werden.

Wie lange und für welchen Zweck darf die Aufnahme gespeichert werden?

Schmitt: Wenn der Verantwortliche die Videoaufnahmen nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck braucht, muss er sie sofort löschen. Daher sollte er die Daten zeitnah sichten. Im Regelfall gilt eine Speicherdauer von 48 Stunden als zulässig und ausreichend. Eine Speicherung von mehr als 72 Stunden erfordert eine besondere Rechtfertigung. Liegt eine Straftat vor, dürfen Beweisaufnahmen zur Aufklärung genutzt und dafür länger gespeichert werden. Auch gilt an Feiertagen und in Urlaubszeiten eine verlängerte Frist. Falls ein Vorfall über eine längere Zeit nachvollzogen werden muss, kann dies ebenfalls eine längere Speicherung rechtfertigen. Diese Löschfristen sollten Landwirte dringend erfüllen.

Was müssen Landwirte bei der Überwachung von Mitarbeitern des Betriebes beachten?

Schmitt: In nicht-öffentlichen Bereichen eines Betriebs wie z. B. einer Lagerhalle oder im Schweinestall, sollten die Arbeitsbereiche von Beschäftigten so weit wie möglich ausgeblendet werden und an eine zeitliche Beschränkung gedacht werden. Es kann zur Verhinderung und Aufklärung von Diebstählen oder Einbrüchen ausreichend sein, wenn die Kameras hier nur außerhalb der Betriebszeiten filmen. Dauerhafte Arbeitsplätze oder Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten, dürfen grundsätzlich nicht zielgerichtet gefilmt werden. Leistungs- bzw. Verhaltenskontrollen, um beispielsweise die Sorgfalt bzw. Effizienz von Beschäftigten zu dokumentieren, sind in aller Regel unzulässig.

Häufige Fehler bei der Videoüberwachung des Betriebes

Was sind häufige Fehler und wie sind sie zu vermeiden?

Schmitt: Vermeidbare Fehler sind, dass der Überwachungsbereich nicht konkret eingrenzt wird und z. B. über den gesamten Hofplatz gefilmt wird und auch in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung erfolgt: Eine 24/7- Überwachung ist selten erforderlich. Daher sollten Landwirte die Kameras zeitlich so einstellen, dass sie hauptsächlich nachts filmen. Wichtig ist auch, die Dokumentations- und Hinweispflichten sowie Löschfristen zu erfüllen. Das ist zwar mit Aufwand verbunden, bietet aber andernfalls eine unnötige offene Flanke und führt zur Unrechtmäßigkeit einer ansonsten zulässigen Überwachung. Sehr sensibel sind Fälle, wo Mitarbeiter oder Kinder erfasst werden können. Hier muss man besondere Sorgfalt walten lassen.

 

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