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topplus Leserfrage

Brauche ich trotz hohem Eigenverbrauch eine Registrierende Leistungsmessung?

Ein Leser betreibt ein Windrad und eine Photovoltaikanlage. Jetzt steigt der Grundpreis von 60 auf 142 €/kW. Rechtsanwalt Philipp Wernsmann geht der Frage nach, ob das rechtens ist.

Lesezeit: 5 Minuten

Frage

Ich habe ein altes Windrad mit 250 kW und eine Solaranlage. Den Strom nutze ich überwiegend selbst. Der Betrieb hat einen Stromverbrauch von 200.000 kWh im Jahr, ich muss aber wegen der Eigenstromerzeugung nur 35.000 kWh aus dem Netz kaufen. Die Windkraftanlage ist mit einen Vierquadrantenzähler versehen, damit der Netzbetreiber die Anlage regeln kann.

Seit 2015 ist der Betrieb in der Registrierenden Leistungsmessung (RLM), bei der die Leistungsspitzen alle Viertelstunden gemessen werden. Da wir eine Spitzenleistung von 60 kW haben, werden diese (wie bei der RLM üblich) als Basis für den jährlichen Grundpreis genommen. Eine RLM ist normalerweise bei einem Stromverbrauch von 100.000 kWh nötig. Ich weiß selbst nicht, warum ich bei 35.000 kWh Strombezug in der RLM bin. Das Problem jetzt: Am Anfang lag der Grundpreis je kW bei 20 €, später bei 60 €. Jetzt soll ich ab 2025 einen Grundpreis von 142 €/kW zahlen. Im Jahr wären das rund 10.000 €, sagt er. Meine Frage: Ist das Vorgehen rechtens und was kann ich tun, um die hohen Stromkosten zu senken? Und muss ich überhaupt in der RLM sein oder habe ich die Möglichkeit, da rauszukommen?

Antwort

Für die abschließende Beantwortung der Frage wären weitere Informationen nötig. Relevant ist insbesondere, ob die Solaranlage ebenfalls über einen RLM-Zähler verfügt und ob der RLM-Zähler am Netzübergabepunkt oder an einer Messeinrichtung, die den Strombezug des landwirtschaftlichen Betriebes erfasst, angebracht ist.

Aus § 24 Abs. 3 EEG 2023 folgt, dass eine Erfassung und Abrechnung des Stroms über eine gemeinsame Messeinrichtung ausgeschlossen ist, wenn der Strom aus verschiedenartigen erneuerbaren Energien erzeugt wird. Zur Erfassung des von der Solaranlage produzierten Stroms ist damit ein von der Windenergieanlage separater Zähler nötig.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage nur abstrakt und unter der Prämisse, dass beide Stromerzeugungsanlagen über einen RLM-Zähler verfügen und die bei verschiedenen Stromerzeugungsanlagen häufig anzutreffende gewillkürten Vorrangregelung als Messkonzept zur Anwendung kommt, beantwortet werden.

Die RLM-Pflicht

Generell kann eine gesetzliche RLM-Pflicht sowohl für die Stromerzeugung als auch für den Stromverbrauch bestehen. Auf Stromerzeugungsseite ist ein RLM-Zähler beispielsweise für EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023, § 55 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz, MsbG). Und auch für kleinere Anlagen kann eine RLM-Pflicht bestehen, um den Voraussetzungen für die Direktvermarktung aus § 10b Abs. 1 EEG 2023 zu entsprechen.

Daneben sieht § 55 Abs. 1 MsbG vor, dass die Messung entnommener Energie bei Endverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh durch eine RLM erfolgt. Eine solche Pflicht zur Messung des aus dem öffentlichen Netz entnommenen Stroms kann sich allerdings auch als Folge der gesetzlichen Pflicht zur Verwendung eines RLM-Zählers auf Stromproduktionsseite ergeben.

Hintergrund ist, dass die geförderte Strommenge hinreichend genau gemessen, zugeordnet und abgerechnet werden kann. Notwendig sind solche Messungen, die eine hinreichend genaue und für alle Beteiligten transparente Erfassung und Abrechnung der eingespeisten beziehungsweise eigenverbrauchten Strommengen wie auch gegebenenfalls der Bezugsstromlieferungen sowie der Vergütungszahlungen ermöglichen.

Im Rahmen der gewillkürten Vorrangregelung werden für jede Viertelstunde die reale Stromflüsse abbildenden Messwerte anhand einer von dem Anlagenbetreiber zu treffende Vorrangregelung zuerst vorrangig der einen Anlage (in der Regel derjenigen mit dem geringsten Förderanspruch) und dann nachrangig der anderen Anlage zugeordnet. Maßgeblich für die Einspeisevergütung ist der am Übergabe- oder Erzeugungszähler in Einspeiserichtung abgelesene Messwert. Dieser muss den tatsächlich oder kaufmännisch-bilanziell in das öffentliche Netz eingespeisten Strom genau abbilden.

Haben die Windenergieanlage und die Solaranlage in einer Viertelstunde beide Strom erzeugt und ist zugleich eine Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz erfolgt, ist eine genaue Zuordnung der Einspeisung in der betrachteten Viertelstunde zur der einen oder der anderen Erzeugungsanlage notwendig.

Um die von den jeweiligen Anlagen erzeugten und eingespeisten sowie die zur Eigenversorgung verbrauchten Strommengen eindeutig und aufgrund von Messdaten ermitteln zu können, ist eine gleichlaufende Messung der Stromerzeugung und -einspeisung sowie des Strombezugs erforderlich. Damit folgt aus einer gesetzlich formulierten Pflicht zur Ausstattung der Stromerzeugungsanlagen mit einem RLM-Zähler die Pflicht zur Verwendung eines solchen Zählers zur Ermittlung des aus dem öffentlichen Netz entnommenen Stroms.

Diese Wertung ist auch den von der Clearingstelle zur Verfügung gestellten Messkonzepten bei mehreren Erzeugungsanlagen mit registrierender Leistungsmessung zu entnehmen. Ist ein RLM-Zähler auf Erzeugungsseite vorhanden, so findet er sich in den Konzepten ebenfalls auf der Entnahmeseite.

Da jedenfalls für die Windanlage eine RLM-Pflicht auf Erzeugungsseite besteht, muss somit auch auf Bezugsseite eine RLM stattfinden, um dem Erfordernis der hinreichend genauen Messung, Zuordnung und Abrechnung zu genügen.

Vermeiden von Stromspitzen

Zur Verhinderung von Lastspitzen, welche den Grundpreis in die Höhe treiben, sollte die Stromnutzung dem Erzeugungsprofil der Anlagen angepasst und so ein möglichst ausgeglichenes Lastprofil geschaffen werden, sodass die Lasthöchstwerte den durchschnittlichen Strombezug nicht wesentlich übersteigen. Es bietet sich insbesondere an, Stromverbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung so zu regeln, dass sie nicht gleichzeitig und möglichst zu einer Zeit, zu der die Stromerzeugungsanlagen gewöhnlich einen hohen Ertrag erzielen, laufen. Sollte das Preiskonzept des Stromanbieters hingegen insgesamt bereits nicht überzeugend sein, besteht die Möglichkeit eines Anbieterwechsels. Zudem kann ein vom Netzbetreiber unabhängiger Messstellenbetrieb beauftragt werden.

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