Agri-PV-Anlagen unter 1 MW genießen Vorteile im Baurecht, bei der landwirtschaftlichen Förderung und auch durch die feste EEG-Vergütung. Der Paragraph 24 aus dem EEG bereitet den Bauern allerdings Kopfschmerzen.
Wer eine Agri-PV-Anlage unter 1 MW für seinen Hof in Erwägung zieht, sollte sich unbedingt erkundigen, ob innerhalb eines Radius von 2 km innerhalb von 24 Monaten eine zweite kleine Agri-PV-Anlage oder auch eine Freiflächenanlage eines anderen Betriebes ans Netz geht, raten Rechtsanwalt Markus Heinrich und Rechtsanwältin Lisa Lückemeier beim Coffee-Talk der Kanzlei Hoppenberg und Wolter in Hamm.
Hintergrund ist der § 24 Abs. 2 EEG. Danach ist die Anlagenleistung von zwei kurz nacheinander ans Netz gehenden Photovoltaikanlagen in einem 2 km Radius zusammen zu rechnen, auch wenn sie unterschiedliche Betreiber haben. Übersieht man hier eine Anlage, sind die Folgen für eine kleine Agri-PV, die mit einer Festvergütung gerechnet ist, u.U. verheerend: Denn die später ans Netz gegangene Anlage erhält nicht mehr die feste EEG-Vergütung plus evtl. den Technologiebonus, sondern
muss an der Ausschreibung teilnehmen
oder den Strom direkt vermarkten.
Wichtig: § 24 Abs. 2 EEG wirkt dabei nicht auf die baurechtliche Zulässigkeit, sondern auf die Rentabilität der Anlagen, weil die Anlagen aus der ursprünglich angestrebten Festvergütung für Anlagen bis 1 MW fallen.
Vorschrift soll u.a. dem Landschaftsschutz dienen
Hintergrund für die Vorschrift ist der Landschaftsschutz, aber auch die Verhinderung von Investitionsmodellen, bei denen große Anlagen absichtlich gesplittet werden. Die Anlagen werden zusammengerechnet, wenn sie
innerhalb derselben Gemeinde liegen, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre und
sie innerhalb von 24 Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 km Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen sind.
Ob die Anlagen im Außen- oder Innenbereich stehen, hat dabei keinen Einfluss.
Erkundigen Sie sich bei der Baubehörde
Für Landwirte ist es daher wichtig, sich während der Planung u.a. bei der Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde nach anderen Agri-PV zu erkundigen. Gibt es eine andere Anlage, die schon angeschlossen oder in der Umsetzung schon weiter ist als Ihre eigene, sieht Rechtsanwalt Markus Heinrich drei Möglichkeiten:
Flächen finde, die weiter als 2 km entfernt ist bzw. in einer anderen Gemeinde liegt,
Bürgerenergiegesellschaft gemäß EEG gründen, dann gelten 6 MW als Grenze, bevor die Anlage in die Ausschreibung muss, oder
die Direktvermarktung ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes.