Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum Solarpaket I liegt auch knapp ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht vor. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) drängt gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium gegenüber der EU-Kommission auf eine schnelle Lösung, da die ausstehende beihilferechtliche Genehmigung aktuell zahlreiche Projekte verzögert, insbesondere im Bereich Agri-PV, da ein Zuschlag in den regulären Ausschreibungen zu wirtschaftlichen Konditionen in der Regel nicht möglich ist. „Über die Gründe für die ungewöhnlich lange Dauer des Genehmigungsprozess gibt es bislang keine offiziellen Angaben“, sagt BSW-Solar-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig.
EU könnte Erlösabschöpfung fordern
Inoffiziell kursieren in der Agri-PV-Branche aber folgende Informationen: Die EU-Kommission könnte die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets von der Einführung einer Erlösabschöpfung bei neu installierten PV-Systemen ab 200 kWp abhängig machen. Das zeigt ein im Rahmen der Koalitionsverhandlungen bekannt gewordenes – bislang noch nicht verifiziertes – Papier mit Vorschlägen aus den Abteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK).
Die Erlösabschöpfung muss durch die im letzten Jahr verabschiedete europäische Strommarktrichtlinie für geförderte EE-Projekte ab 2027 verpflichtend eingeführt werden. Neu sei nun, dass die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung bereits bei Gesetzesänderungen ab 2024 verpflichtend einfordere und diese damit für Anlagen in Ausschreibungen bereits vor der eigentlichen Frist im Jahr 2027 umgesetzt werden müssten.
Aus dem Papier geht nicht hervor, ob Anlagen ab 200 kWp außerhalb von Ausschreibungen auch von der Forderung nach einer frühzeitigen Einführung der Erlösabschöpfung betroffen sein werden oder ob für diese Anlagen eine Einführung erst ab 2027 notwendig sein wird.
CfD als Maßnahme?
In dem vorliegenden BMWK-Papier wird nun die Einführung einer Erlösabschöpfung in zwei Stufen vorgeschlagen. In der kurzen Frist könnte bis 2026 ein klassisches produktionsabhängiges Contract-for-Difference (CfD) eingeführt werden, wie es bereits zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 gab. CfD bedeutet: Als Basis dient ein Referenzpreis. Wird dieser unterschritten, zahlt der Staat dem Anlagenbetreiber einen Ausgleich. Wird er dagegen überschritten, muss der Anlagenbetreiber die Erlöse oberhalb des Referenzpreises an den Staat abführen. In der Zeit nach 2022 war dieses unter „Erlösabschöpfung“ bekannt geworden.
Bei den vorliegenden Vorschlägen handelt es nach bisherigen Informationen jedoch nur um Diskussionsvorschläge und damit noch nicht um eine politische Vorfestlegung. Für die rechtliche Umsetzung sind die neue Bundesregierung sowie der Bundestag verantwortlich, die sich zu der Thematik bisher nicht positioniert haben.