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Tarifglättung: Wer profitiert von dem Steuermodell?

Die Tarifglättung kommt zurück. Wir zeigen, wer dadurch mit einer Steuererstattung rechnen kann und wer eher nicht.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Artikel ist zuerst erschienen im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Landwirte kennen die Tarifglättung schon von früher. Jetzt ist sie Teil des Agrarpakets, das die Ampel letzte Woche verabschiedete. Wie funktioniert sie genau? Wer profitiert, wer nicht? Wir haben nachgerechnet.

Tarifglättung gilt rückwirkend für 2023

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Die Tarifglättung soll rückwirkend ab 2023 und für zwei Dreijahreszeiträume bis einschließlich 2028 gelten. Sie schließt damit nahtlos an die bis 2022 geltende Tarifglättung an – mit nahezu gleichen Spielregeln: Sie erfolgt freiwillig und nur auf Antrag hin. Den Antrag können Landwirte alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die drei vorangegangenen Kalenderjahre stellen. Zunächst ist die Tarifglättung nur in den beiden Zeiträumen 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 möglich. Beantragen können Sie diese somit mit der Steuererklärung für 2025 sowie mit der für 2028.

Wenn der Gewinn sich stark unterscheidet

Dann prüft das Finanzamt, ob sich eine geringere Steuerlast ergibt, wenn statt des Gewinnes in jedem einzelnen Jahr der durchschnittliche Gewinn der drei zurückliegenden Jahre besteuert worden wäre. Ist dies der Fall, erstattet das Finanzamt den Unterschiedsbetrag. Ein hoher Betrag ergibt sich besonders dann, wenn sich in dem Dreijahreszeitraum Jahre mit hohen Gewinnen mit solchen mit niedrigen Gewinnen oder Verlusten abwechseln. Grund ist die Steuerprogression: Wird bei schwankenden Gewinnen der durchschnittliche Gewinn besteuert, vermeidet man die Spitzensteuersätze in den Jahren hoher Gewinne und spart so insgesamt Einkommensteuer.

Körperschaften sind ausgeschlossen

Nur Einzelunternehmer sowie land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaften wie KGs oder GbRs dürfen einen Antrag stellen. Körperschaften wie etwa eine GmbH oder eine Genossenschaft sind ausgeschlossen. Denn für diese gibt es keine Steuerprogression: Für sie gilt nicht die Einkommensteuer mit ansteigendem Satz, sondern die Körperschaftsteuer mit festem Satz von 15 %.

Die Tarifglättung gilt zudem nur für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Haben Sie auch nicht landwirtschaftliche Einkünfte etwa aus einem Gewerbebetrieb, einer PV-Anlage oder aus Kapitalanlagen, rechnet das Finanzamt diese heraus. Wie genau, das zeigen unsere Beispiele. Dafür haben wir Daten der letzten Jahre verwendet. Sie entstammen den Bilanzen realer Betriebe aus den Jahren 2020 bis 2022, für die die „alte“ Tarifglättung möglich war (Übersicht 4).

So funktioniert die Tarifglättung

Der Beispielbetrieb mit Ackerbau hat 2020 Einkünfte in Höhe von rund 235. 000 € (Übersicht 1). Daran hatten seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) einen Anteil von 150.000 € oder 65 %. In die Berechnung zur Tarifglättung flossen daher nur diese 65 % der 75.000 € an Einkommensteuer ein, was rund 50.000 € entspricht. Nach gleichem Schema ergibt sich der zu berücksichtigende Anteil der Einkommensteuer für 2021 und 2022.

Dann ermittelte das Finanzamt den Durchschnitt des LuF-Einkommens über die drei Jahre sowie welchen Anteil dieser am Gesamteinkommen und an der Einkommensteuer hatte: Beim durchschnittlichen LuF-Einkommen von 115.000 € ergab sich für den Ackerbauer etwa für 2020 ein Anteil von 58 % des landwirtschaftlichen am gesamten Einkommen sowie 35.000 € anteilige Steuer.

Dann wurde verglichen: Wie hoch war die anteilige Steuer auf LuF-Einkommen in einem Jahr, wie hoch wäre sie beim durchschnittlichen LuF-Einkommen gewesen? Liegt Letztere niedriger, ergibt sich ein positiver Unterschiedsbetrag. Die Beträge für alle drei Jahre werden addiert und ergeben die Erstattung: 850 € für den Ackerbaubetrieb. Nach gleichem Schema ergeben sich die Unterschiedsbeträge und Erstattungen bei den anderen Beispielbetrieben.

Welche Betriebe profitieren von der Tarifglättung?

Besonders Betriebe mit stark schwankenden Gewinnen, deren Haupteinkommen aus der Landwirtschaft stammt, profitieren – allen voran der recht große Beispielbetrieb mit Milchvieh und Biogas. Er erwirtschaftete 70 bis 80 % seines Einkommens aus der Landwirtschaft. Seine LuF-Einkünfte lagen 2020 rund 600.000 € unter denen von 2022, wofür er 2022 über 300.000 € Einkommensteuer zahlte. Diese verringerte sich durch die Tarifglättung für das Jahr um rund 117.000 €. Für 2020 zahlte er zwar rund 126.000 € mehr Steuern für die LuF-Einkünfte, sparte aber für 2021 nochmals rund 20.000 €. Insgesamt erstattete ihm das Finanzamt satte 10.500 € (Übersicht 3).

Der ebenso recht große reine Milchviehbetrieb mit 80 % LuF- Anteil, aber „nur“ um 370.000 € schwankenden Gewinnen erhielt 3.500 €. Kleinere Betriebe hätten weniger Schwankungen und damit eine noch geringere Erstattung. Dem Hähnchenmäster mit 70 bis 80 % LuF- am Gesamteinkommen brachten die um 140.000 € schwankenden Gewinne eine Erstattung von 2.600 €. Der Ackerbauer erhielt bei 60 % LuF- am Gesamteinkommen und 75.000 € Schwankungen lediglich eine Erstattung von 850 € (Übersicht 1).

Leer gingen der Schweinemäster und der Ackerbauer mit Campingplatz aus: Der erste, weil er durchgehend niedrige Gewinne oder Verluste machte und keine Einkommensteuer zahlte. Der zweite, weil nur ein Bruchteil seines Einkommens aus der Landwirtschaft kam und begünstigt war (Übersicht 2).

BMF erwartet Steuerersparnis von 50 Mio. €/ Jahr

Unsere Beispiele zeigen deutlich: Die frühere wie aktuelle – Tarifglättung kann zwar in bestimmten Konstellationen zu einer deutlichen Steuererstattung führen. Oft hat sie aber auch kaum Effekte.

Für alle landwirtschaftlichen Betriebe zusammen kalkuliert das Bundesfinanzministerium eine Steuerersparnis von 50 Mio. € pro Jahr durch die Tarifglättung.

Die Entlastung kommt allerdings erst mit dem Steuerbescheid für 2025, also frühestens 2027 und soll im Rahmen des Agrarpakets den Wegfall der Agrardieselrückvergütung kompensieren, der zum Teil bereits jetzt greift. Gleichzeitig rechnet die Bundesregierung im Subventionsbericht vor, dass die Rückvergütung den Landwirten bisher eine Steuerentlastung von jährlich rund 440 Mio. € einbrachte, also ein Vielfaches mehr, als die Tarifglättung einbringen kann.   

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