Im März beginnt die Vegetationszeit und die Arbeiten draußen auf dem Feld nehmen Fahrt auf. Im Agrarbüro steht jetzt die Vorbereitung für den GAP-Agrarantrag an. Die Bundesländer schalten nach und nach ihre Software für den Agrarantrag 2025 frei. Folgende Fristen sind im März für die Landwirtschaft wichtig:
Antragsverfahren für die GAP-Agrarförderung 2025 startet
Ab Mitte März können die diesjährigen GAP-Agraranträge gestellt werden. Die je nach Bundesland zuständigen Stellen für den Agrarantrag (Landwirtschaftskammern, etc.) schalten im März nach und nach die aktuelle Version ihrer Antragsprogramme für den Antrag 2025 frei. Niedersachsen startet etwa das ANDI-Programm am 13. März frei. In Nordrhein-Westfalen ist ab 15. März das ELAN-Programm produktiv geschaltet. In Bayern beginnt am 24. März 2025 die Mehrfachantragstellung 2025.
Den diesjährigen Agrarantrag müssen Landwirte wie gewohnt bis zum 15. Mai abgeben. Bis Ende September können dann noch Änderungen am Agrarantrag erfolgen, zum Beispiel, wenn das Flächenmonitoring Abweichungen erkannt hat. Die Auszahlung der Agrarzahlungen erfolgt dann Ende Dezember, meist zwischen Weihnachten und Silvester.
Neu sind 2025 die Anforderungen der sozialen Konditionalität, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind. Vereinfachungen gibt es 2025 bei den verpflichtenden GLÖZ-Standards. Die wichtigste ist, dass ab 2025 die verpflichtende Stilllegung aus GLÖZ 8 abgeschafft ist. Dafür sind die Prämien und Regelungen für die freiwillige Anlage von Brachen auf Acker oder Grünland über die Öko-Regelungen attraktiver.
Eine Übersicht zu den Änderungen 2025 gibt es hier:
Freiwillige Blüh- und Bracheflächen einsäen
Zum 1. Januar hat der Stilllegungszeitraum für freiwillige Bracheflächen oder Blühstreifen begonnen, die über die Öko-Regelung 1 gefördert werden. Wenn sie nicht der Selbstbegrünung überlassen werden sollen, ist dort eine Aussaat noch bis zum 31. März möglich. Die Saatgutmischungen müssen dafür ab 2025 mindestens fünf krautige, zweikeimblättrige Arten enthalten.
Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt im Jahr 2025 die Einstiegshürde für die Öko-Regelung 1a, die freiwillige Bracheflächen mit bis zu 1.300 €/ha vergütet, weg. Die Prämie kann bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. Hektar im Betrieb beantragt werden.
Die Prämienstaffelung nach Prozent des Ackerlandes aus dem vergangenen Jahr bleibt erhalten (1 % = 1.300 €/ 2 % = 500 €/ > 3 % = 300 €). Zudem können Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland für bis zu einem Hektar die Prämie der ersten Stufe (1.300 €/ha) beziehen.
Weitere Informationen zum Saatgut gibt es hier:
Schnittverbot für Hecken und Bäume beachten
Ab dem 1. März ist es wieder verboten, Gehölze in der freien Landschaft zu schneiden. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich den radikalen Schnitt wichtiger Biotopstrukturen wie Röhrichte, Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstiger Gehölze. Damit soll insbesondere die Fortpflanzung vieler Tierarten geschützt werden. Das Schnittverbot gilt u. a. für Landschaftselemente wie Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume in der freien Landschaft.
Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Und es gibt weitere Ausnahmen. Bäume und Gehölze in Haus- und Kleingärten sind von dieser Regelung ausgenommen.
Aufsummierung der Düngemaßnahmen erstellen
Bis zum 31. März muss spätestens die Aufsummierung des betrieblichen Nährstoffeinsatzes für 2024 nach Anlage 5 der Düngeverordnung vorliegen. In NRW beispielsweise werden jährlich 10 % der Betriebe aufgefordert, diese Summierung bei der Kammer einzusenden. Die Aufzeichnungen und Belege müssen Sie sieben Jahre aufbewahren.
Meldefrist für Auf- und Abgabe von Wirtschaftsdünger beachten
Zudem endet am 31. März in einigen Bundesländern wie z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und die Meldefrist für die Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern im Jahr 2024. Je nach Bundesland unterscheidet sich, ob Abgeber, Empfänger oder Transporteure meldepflichtig sind.
Was in den einzelnen Bundesländern gilt, finden Sie hier:
Erschwernisausgleich für den Pflanzenschutz beantragen
In Niedersachsen können Landwirte bei Verzicht auf Pflanzenschutz künftig auch außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten Erschwernisausgleich erhalten. Landwirtinnen und Landwirte in den betroffenen Gebietskulissen haben noch bis zum 16. März 2025 Zeit, einen rückwirkenden Antrag für den Verpflichtungszeitraum 2024 bei der Landwirtschaftskammer zu stellen.
Generell erfolgt der Antrag für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz in den Bundesländern gemeinsam mit dem GAP-Agrarantrag.
Weitere Informationen gibt es hier:
Höherer Zusatzbeitrag nun auch für Rentner
Ab dem 1. März zahlen auch Rentner den höheren Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der für Arbeitnehmer bereits seit dem 1. Januar gilt. Der Zusatzbeitragssatz liegt ab März auch für Rentner bei bis zu 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen, wobei es zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen Unterschiede in der Höhe des Zusatzbeitrags gibt. Rentner zahlen vom Zusatzbeitrag nur die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.
Einen neuen Rentenbescheid aufgrund des geänderten Zusatzbeitrags erhalten Rentner in der Regel nicht. Die Änderungen können Rentner nur ihrem Kontoauszug entnehmen.
Neue Regeln für die Einspeisung von Strom aus PV-Anlagen
Das vom Bundestag verabschiedete Solarspitzengesetz ist Ende Februar in Kraft getreten. Danach gelten jetzt ab März 2025 folgende Regelungen für neue Solaranlagen:
Die Einspeisevergütung, wenn der Strom an der Börse unter null fällt, entfällt.
Zudem müssen Solaranlagen über 7 kWp mit intelligenter Steuertechnik wie Smart Meter und Steuerbox ausgestattet sein. Ansonsten stoppt die Einspeisung bei 60 %.
Außerdem wird die Direktvermarktung erleichtert. Betreiber können ihren Strom jetzt direkt an der Börse verkaufen.
Bestehende Anlagen sind von dem Gesetz ausgenommen, bekommen bei einer Umstellung jedoch eine höhere Vergütung.
Weitere Informationen gibt es hier:
Antibiotika-Monitoring: Maßnahmenplan einreichen
Milchvieh-, Sauen- und Hühnerhalter, die im bundesvergleich überdurchschnittlich viel Antibiotika eingesetzt haben, müssen bis zum 1. April einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten einen Maßnahmenplan für die Minimierung bei der zuständigen Überwachungsbehörde einreichen.
Hintergrund ist das Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und des Antibiotikaminimierungskonzept. Antibiotikabehandlungen werden in der staatlichen Antibiotika-Datenbank (TAM) registriert. Mitte Februar hat das BVL die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen veröffentlicht. Damit müssen Tierhalter ihre betrieblichen Therapiehäufigkeit vom zweiten Halbjahr des Vorjahres vergleichen.
Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren. Betriebe, die die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen Maßnahmenplan einreichen.
Sie wollen keine Frist verpassen? Wir haben alle Fristen für Landwirte nach Monaten sortiert: